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   OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14   

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https://dejure.org/2015,9104
OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,9104)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - 26 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,9104)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 26 UF 156/14 (https://dejure.org/2015,9104)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1904
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngster Zeit in einer Vielzahl von Entscheidungen mit den Voraussetzungen befasst, unter denen die Entziehung der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist, und hierzu zuletzt im Beschluss vom 19.11.2014 (1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112-118, zitiert nach juris Rn. 22-23, 29) ausgeführt, dass es Art. 6 Abs. 3 GG nur dann erlaube, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagten oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohe.

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend bereits zitierten Entscheidung vom 19.11.2014 weiter ausgeführt, dass aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache folge, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen dürfe; es könne daher keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Erhaltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die Aussicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112-118, zitiert nach juris Rn. 29).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14
    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13, FamRZ 2014, 1177-1179, zitiert nach juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12.03.1986 - IVb ZB 87/85, NJW-RR 1986, 1264-1266, zitiert nach juris Rn. 17).
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14
    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13, FamRZ 2014, 1177-1179, zitiert nach juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12.03.1986 - IVb ZB 87/85, NJW-RR 1986, 1264-1266, zitiert nach juris Rn. 17).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14
    Jede Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern auch nur ermöglicht, darf aber nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14, FamRZ 2014, 1772 - 1775, zitiert nach juris Rn. 24, 26).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Gericht eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 247/11, FamRZ 2012, 99-103, zitiert nach juris Rn. 25).
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